<?xml version="1.0" encoding="iso-8859-1" ?>
<rss version="2.0">
<channel>
<title>News Gensch, Korth und Coll. GmbH - Alle News</title>
<description>News Gensch, Korth und Coll. GmbH - Alle News</description>
<link>http://www.genschkorthcoll.de</link>
<language>de</language>
<copyright>Gensch, Korth und Coll. GmbH</copyright>
<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 03:20:56 +0100</pubDate>

<item>
<title><![CDATA[Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft]]></title>
<description><![CDATA[<table style="width: 100%;" border="0">
<tbody>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Sind Genossenschaftsanteile an einem Elektrizit&auml;tswerk bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als gewillk&uuml;rtes Betriebsverm&ouml;gen anzusehen?</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="100%">&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Herr G hatte im Jahr 1983 den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern &uuml;bernommen. Im &Uuml;bergabevertrag wurde u.a. auch die &Uuml;bergabe eines Anteils an einem als Genossenschaft betriebenen, regional t&auml;tigen Elektrizit&auml;tswerks einschlie&szlig;lich des Gesch&auml;ftsguthabens vereinbart. Den Gewinn ermittelte Herr G f&uuml;r das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) durch Betriebsverm&ouml;gensvergleich. Zum Juli 1994 aktivierte er den Genossenschaftsanteil am Elektrizit&auml;tswerk mit einem Einlagewert von 500 DM. Die vom Elektrizit&auml;tswerk ausgesch&uuml;tteten Dividenden erfasste Herr G als Betriebseinnahmen. Im Wirtschaftjahr 2000/2001 ver&auml;u&szlig;erte Herr G seinen Anteil am Elektrizit&auml;tswerk f&uuml;r 52.000 DM. Im Jahresabschluss dieses Wirtschaftsjahres buchte Herr G den Anteil am Elektrizit&auml;tswerk im Wege der Bilanzberichtigung zum Buchwert aus, da er nach seiner Meinung nicht Betriebsverm&ouml;gen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gewesen sein konnte. Das Finanzamt sah dies anders und erfasste den Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn als Gewinn bei den Eink&uuml;nften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Gerichte schlossen sich der Sichtweise des FA an.</span></td>
</tr>
</tbody>
</table>]]></description>
<author>Vera Robienski-Hensel</author>
<link>http://www.genschkorthcoll.de/de/news/details/Einkuenfte_aus_Land_und_Forstwirtschaft/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Einbau eines Treppenhauses und Betriebsausgaben]]></title>
<description><![CDATA[<table style="width: 100%;" border="0">
<tbody>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Handelt es sich bei den Aufwendungen f&uuml;r den Einbau eines&nbsp;Treppenhauses um nachtr&auml;gliche Herstellungskosten?</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="100%">&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Die X-KG begann im Jahr 2004, ihr betrieblich genutztes Geb&auml;ude um ein neues Treppenhaus zu erweitern. Durch diese Bauma&szlig;nahme vergr&ouml;&szlig;erte sich auch die Nutzfl&auml;che des Geb&auml;udes. Bei ihrer Gewinnermittlung f&uuml;r das Jahr 2004 zog die X-KG die Planungskosten f&uuml;r das neue Treppenhaus als Betriebsausgaben ab. Dar&uuml;ber hinaus bildete sie eine Instandhaltungsr&uuml;cklage f&uuml;r Mauerarbeiten. Das FA folgte den Vorstellungen der X-KG jedoch nicht. Es sah in den Aufwendungen f&uuml;r das Treppenhaus nachtr&auml;gliche Herstellungskosten und stellte dementsprechend den Gewinn der X-KG h&ouml;her fest. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel der X-KG blieben erfolglos.</span></td>
</tr>
</tbody>
</table>]]></description>
<author>Vera Robienski-Hensel</author>
<link>http://www.genschkorthcoll.de/de/news/details/Einbau_eines_Treppenhauses_und_Betriebsausgaben/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Praxis-Ausfallversicherung]]></title>
<description><![CDATA[<table style="width: 100%;" border="0">
<tbody>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Z&auml;hlen Leistungen aus einer Praxis-Ausfallversicherung zu den Betriebseinnahmen?</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="100%">&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Herr K betrieb im Jahr 2002 eine Versicherungsagentur. Seinen Gewinn, der gesondert festgestellt wurde, ermittelte er durch Bestandsvergleich. I.R.e. Au&szlig;enpr&uuml;fung stellte das FA fest, dass Herr K Leistungen aus einer Praxis-Ausfallversicherung wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls nicht als Betriebseinnahmen erfasst hatte. Die Versicherungsbeitr&auml;ge f&uuml;r diese Versicherung hatte Herr K seit dem Mai 2000 nicht mehr als Betriebsausgaben gebucht, auch nicht im Jahr 2002. Aufgrund der Feststellungen bei der Au&szlig;enpr&uuml;fung &auml;nderte das FA den Gewinnfeststellungsbescheid f&uuml;r das Jahr 2002 im Hinblick auf die Leistungen aus der Versicherung. Herr K wehrte sich gegen die &Auml;nderung des Bescheids und klagte. Die Gerichte gaben Herrn K Recht. Die Leistungen aus der Praxis-Ausfallversicherung sind keine Betriebseinnahmen.</span></td>
</tr>
</tbody>
</table>]]></description>
<author>Vera Robienski-Hensel</author>
<link>http://www.genschkorthcoll.de/de/news/details/PraxisAusfallversicherung/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Werbungskosten bei Anschaffung von Fachbüchern]]></title>
<description><![CDATA[<table style="width: 100%;" border="0">
<tbody>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Unter welchen Voraussetzungen k&ouml;nnen B&uuml;cher als Arbeitsmittel anerkannt werden?</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="100%">&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Ein Realschullehrer macht in seiner EST-Erkl&auml;rung Kosten f&uuml;r B&uuml;cher, Zeitschriften-Abonnements und Fernleihkosten sowie damit zusammenh&auml;ngende Kopier- und Bindekosten geltend. Einen gro&szlig;en Teil der Kosten erkannte das FA nicht an. Der Lehrer argumentiert nun, er sei zur Weiterbildung verpflichtet, viele Schulb&uuml;cher seien veraltet und au&szlig;erdem gebe es in der Schule keine Bibliothek. Trotz der vorgebrachten Argumente hatte er vor dem FG keinen Erfolg. Viele B&uuml;cher waren keine typischen Fachb&uuml;cher, weshalb unklar blieb, ob es sich um Gegenst&auml;nde der privaten Lebensf&uuml;hrung oder um Arbeitsmittel handelte. Ist unklar, ob angeschaffte B&uuml;cher ausschlie&szlig;lich zur Erledigung von dienstlichen Aufgaben dienen, trifft den Steuerpflichtigen die Darlegungslast. Zur Feststellung des Verwendungszwecks der B&uuml;cher h&auml;tte er f&uuml;r jedes einzelne Buch konkret darlegen m&uuml;ssen, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang, welcher konkrete Teil der jeweiligen Schriftwerke Eingang in den Unterricht fand.</span></td>
</tr>
</tbody>
</table>]]></description>
<author>Vera Robienski-Hensel</author>
<link>http://www.genschkorthcoll.de/de/news/details/Werbungskosten_bei_Anschaffung_von_Fachbuechern/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Umstellung des Wirtschaftsjahres]]></title>
<description><![CDATA[<table style="width: 100%;" border="0">
<tbody>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Wann ist das FA verpflichtet, sein Einvernehmen zu der Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum zu erteilen?</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="100%">&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Die A-GmbH erwarb im November 2004 im Rahmen eines Management-Buy-out alle Gesch&auml;ftsanteile an der H-GmbH. Mit satzungs&auml;nderndem Beschluss vom 24.1.2005, der am 26.1.2005 in das Handelsregister eingetragen wurde, stellte die A-GmbH ihr Gesch&auml;ftsjahr vom Kalenderjahr auf den Zeitraum 1. Februar bis 31. Januar um. Im Januar 2005 beantragte die A-GmbH beim Finanzamt das Einvernehmen mit der Umstellung des Wirtschaftsjahres. Die A-GmbH begr&uuml;ndete die Umstellung mit steuerlichen Regelungen hinsichtlich der Abzugsf&auml;higkeit von geplanten Finanzierungskosten ab dem 1.1.2005, so dass ein erst zum 31.1. endendes Wirtschaftsjahr f&uuml;r die betrieblichen Planungen erforderlich sei. Das FA verweigerte sein Einvernehmen hinsichtlich der Umstellung des Wirtschaftsjahres. Zu Recht &ndash; wie auch die Gerichte entschieden.</span></td>
</tr>
</tbody>
</table>]]></description>
<author>Vera Robienski-Hensel</author>
<link>http://www.genschkorthcoll.de/de/news/details/Umstellung_des_Wirtschaftsjahres/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]]></title>
<description><![CDATA[<table style="width: 100%;" border="0">
<tbody>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Wie werden Einnahmen aus der &Uuml;berlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort steuerlich behandelt?</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="100%">&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Herr M hat mit einem Mobilfunk-Anbieter einen Vertrag geschlossen, der es dem Mobilfunk-Anbieter gestattet, auf Herrn Ms Haus eine Funkfeststation zu errichten und zu betreiben. Hierf&uuml;r zahlt der Mobilfunk-Anbieter eine Art j&auml;hrliche Miete. Das FA erfasste die Einnahmen aus der Gestattung zur Errichtung von Mobilfunkantennen in voller H&ouml;he als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Herr M verlangt, dass lediglich 1/10 der erzielten Entgelte als Einnahmen aus Vermietung erfasst werden. Schlie&szlig;lich l&auml;gen eher (nicht steuerbare) Entsch&auml;digungsleistungen vor. Es handele sich weitgehend um einen "Lastenausgleich", um das Strahlenrisiko solcher Anlagen zu entsch&auml;digen. Das FG ist anderer Ansicht: Die Einnahmen aus der &Uuml;berlassung der Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort stellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar, da es hier haupts&auml;chlich auf den Vertragscharakter als Mietvertrag ankommt.</span></td>
</tr>
</tbody>
</table>]]></description>
<author>Vera Robienski-Hensel</author>
<link>http://www.genschkorthcoll.de/de/news/details/Einkuenfte_aus_Vermietung_und_Verpachtung/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Werbungskosten und Tätigkeit beim Zoll]]></title>
<description><![CDATA[<table style="width: 100%;" border="0">
<tbody>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">K&ouml;nnen Aufwendungen f&uuml;r die Reinigung von Berufskleidung als Werbungskosten geltend gemacht werden?</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="100%">&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Frau K ist als Zollbeamtin beim Hauptzollamt angestellt. In Ihrer ESt-Erkl&auml;rung macht sie unter den Werbungskosten die "Reinigung Berufskleidung (pauschal)" i.H.v. 103 EUR geltend. Diese Aufwendungen erkannte das FA nicht an. Frau K ist fest davon &uuml;berzeugt, die Reinigungskosten seien beruflich veranlasst. Sie trage zwar keine Uniform. Die von ihr getragene Kleidung sei jedoch aufgrund der Art der T&auml;tigkeit einer besonderen Verschmutzung ausgesetzt. Vor dem FG hat Frau K keinen Erfolg. Ein Abzug als Werbungskosten kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Doch Frau K tr&auml;gt w&auml;hrend ihrer Berufsaus&uuml;bung ihre zivile Kleidung. Reinigungskosten f&uuml;r b&uuml;rgerliche Kleidung f&uuml;hren selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung nahezu ausschlie&szlig;lich bei der Berufsaus&uuml;bung benutzt wird.</span></td>
</tr>
</tbody>
</table>]]></description>
<author>Vera Robienski-Hensel</author>
<link>http://www.genschkorthcoll.de/de/news/details/Werbungskosten_und_Taetigkeit_beim_Zoll/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Doppelte Haushaltsführung und privat motivierter Wohnsitzwechsel  ]]></title>
<description><![CDATA[<table style="width: 100%;" border="0">
<tbody>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Wann sind Aufwendungen f&uuml;r eine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung beruflich veranlasst und damit steuerlich zu ber&uuml;cksichtigen?</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="100%">&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Seit seiner Versetzung wohnt Herr A in der Stadt S in der N&auml;he seines Arbeitsplatzes. Den durch die Versetzung bedingten Aufenthalt in S sah Herr A von Anfang an als nur vor&uuml;bergehend an. Im Hinblick auf seine anstehende Pensionierung ver&auml;u&szlig;erte er deshalb sein Haus in S und baute in seinem Heimatort M ein Haus, das er sodann als Hauptwohnsitz bewohnte. W&auml;hrend der Woche wohnte er in einer neu angemieteten Wohnung in S. In der Einkommensteuererkl&auml;rung machte er Fahrtkosten f&uuml;r Familienheimfahrten, Kosten f&uuml;r Unterkunft am Besch&auml;ftigungsort und Verpflegungsmehraufwendungen als Kosten f&uuml;r eine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung geltend. Das FA versagte den Abzug der Kosten und ber&uuml;cksichtigte nur Kosten f&uuml;r Fahrten zwischen der Wohnung in S und der Arbeitsst&auml;tte. Schlie&szlig;lich sei der Anlass f&uuml;r die doppelte Haushaltsf&uuml;hrung nicht ein Arbeitsplatzwechsel, sondern der Hausbau und die damit verbundene Verlegung des gemeinsamen Familienwohnsitzes von S nach M gewesen. So sah es auch das FG.</span></td>
</tr>
</tbody>
</table>]]></description>
<author>Vera Robienski-Hensel</author>
<link>http://www.genschkorthcoll.de/de/news/details/Doppelte_Haushaltsfuehrung_und_privat_motivierter_Wohnsitzwechsel/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Kindergeld und Aufenthaltsrecht  ]]></title>
<description><![CDATA[<table style="width: 100%;" border="0">
<tbody>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Kann sich aus einer so genannten Grenz&uuml;bertrittsbescheinigung ein Anspruch auf Kindergeld ergeben?</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="100%">&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Frau S, die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammt, betrieb nach ihrer Einreise nach Deutschland zun&auml;chst erfolglos ein Asylverfahren. Im Anschluss daran erhielt sie eine von der Ausl&auml;nderbeh&ouml;rde ausgestellte "Ausreiseaufforderung und Grenz&uuml;bertrittsbescheinigung f&uuml;r Ausl&auml;nder", die besagte, dass sie verpflichtet war, Deutschland bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlassen. Das Ausreisedatum wurde mehrmals verschoben. Im April 2005 erhielt Frau S eine Aufenthaltserlaubnis. Die Familienkasse, die zun&auml;chst Kindergeld f&uuml;r die Kinder von Frau S gezahlt hatte, forderte dieses zur&uuml;ck, da Frau S w&auml;hrend der Zeit der Zahlung keiner sozialversicherungspflichtigen Besch&auml;ftigung nachgegangen war. Frau S wehrte sich gegen diese Entscheidung, hatte aber auch vor Gericht keinen Erfolg.</span></td>
</tr>
</tbody>
</table>]]></description>
<author>Vera Robienski-Hensel</author>
<link>http://www.genschkorthcoll.de/de/news/details/Kindergeld_und_Aufenthaltsrecht/</link>
</item>
 
<item>
<title><![CDATA[Selbstständiger Musiklehrer und Umsatzsteuer  ]]></title>
<description><![CDATA[<table style="width: 100%;" border="0">
<tbody>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Kann ein bestandskr&auml;ftiger Umsatzsteuerbescheid aufgrund eines Grundlagenbescheides ge&auml;ndert werden?</span></td>
</tr>
<tr>
<td width="100%">&nbsp;</td>
</tr>
<tr>
<td width="100%"><span class="maintext">Herr D war u.a. als selbst&auml;ndiger Musiklehrer an der Musikschule H e.V. t&auml;tig. F&uuml;r das Jahr 2004 reichte er beim FA eine USt-Jahreserkl&auml;rung ein, aus der eine USt i.H.v. 0 Euro hervorging. Da Herr D keine Bescheinigung im Hinblick auf die T&auml;tigkeit an der Musikschule vorlegte, folgte das Finanzamt der Erkl&auml;rung von Herrn D nicht und setzte mit Bescheid vom September 2005 Umsatzsteuer fest. Im weiteren Verfahren bescheinigte das zust&auml;ndige Ministerium mit Bescheid vom Juli 2006, dass die Musikschule gem. den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes u.a. durch die Erteilung von Musikunterricht in diversen Musikinstrumenten ab der Unterstufe durch Herrn D auf einen Beruf (Aufnahmepr&uuml;fung an einer Fachhochschule f&uuml;r Musik) oder auch auf das Abitur ordnungsgem&auml;&szlig; vorbereite. Die Bescheinigung wurde mit Wirkung ab September 2001 zur Vorlage beim Finanzamt erteilt. Das Finanzamt war der Meinung, dass eine &Auml;nderung des Umsatzsteuerbescheids nicht m&ouml;glich sei, da der Bescheid bestandskr&auml;ftig ist. Die Gerichte sahen dies anders und urteilten, dass der Bescheid zu &auml;ndern ist, da es sich bei der Bescheinigung des zust&auml;ndigen Ministeriums um einen Grundlagenbescheid handelt, dem R&uuml;ckwirkung zukommt.</span></td>
</tr>
</tbody>
</table>]]></description>
<author>Vera Robienski-Hensel</author>
<link>http://www.genschkorthcoll.de/de/news/details/Selbststaendiger_Musiklehrer_und_Umsatzsteuer_1/</link>
</item>

</channel>
</rss>
